Einkaufsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, insbesondere mit unseren Verkäufern und Lieferanten (nachfolgend zusammenfassend: „Lieferanten“). Die AEB finden nur dann Anwendung, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die nachstehenden Bedingungen gelten insbesondere für alle Bestellungen und Aufträge beweglicher Sachen (nachfolgend: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern kauft, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält und/oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Bestellungen

Nur schriftliche Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich. Der Lieferant hat jede Bestellung zu bestätigen. Liegt uns die schriftliche Auftragsbestätigung nicht innerhalb 14 Tagen nach Bestelldatum vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.

Bestell-Nr., Lieferanten-Nr., Bestelldatum und DV -Nummer sind in den Auf­tragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und allen sonstigen Schriftstücken stets anzugeben.

Die in unserer Bestellung oder der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungs­daten gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Bei dauerhaften Vertragsbeziehungen findet für künftige Verträge die dem Lieferant zuletzt mitgeteilten Einkaufsbedingungen kraft Rahmenvereinbarung Anwendung, ohne dass wir gesondert auf sie hinweisen müssen.

 

3. Preise

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese nicht gesondert ausgewiesen ist, sowie Verpackung und verstehen sich frei unserem Werk bzw. der von uns angegebenen Lieferanschrift.

 

4. Lieferzeit | Vertragsstrafe

Der von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Liefertermin ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Waren bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltag an. Wenn keine individuelle Vereinbarung vorliegt beträgt die Lieferzeit zwei (2) Wochen. Sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, aufgrund derer der Lieferant annehmen kann bzw. muss, dass ihm die fristgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.

Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Insbesondere sind wir im Falle des Lieferverzugs berechtigt, für jede begonnene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,5 % des vereinbarten Preises der gesamten Lieferung zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt jedoch vorbehalten.

 

5. Verpackung | Versand

Die Waren sind fachgerecht unter Beachtung etwaig geltender Verpackungs- und Konservierungsvorschriften zu verpacken und gegen Beschädigung gesichert anzuliefern. Die vorgegebenen Verpackungseinheiten sind einzuhalten. Sind die Waren nicht wie vorgegeben verpackt, gilt die Lieferung nur dann als erfolgt, wenn unsere schriftliche Einwilligung für eine geänderte Verpackung vorliegt.

Beim Versand ist der für uns günstigste Transportweg zu wählen. Für jede Lieferung ist eine Versandanzeige mit den Daten unserer Bestellung an uns abzuschicken, aus der das Transport-Unternehmen hervorgeht. Außerdem müssen jeder Lieferung Lieferscheine mit Zeichen, Nummer und Tag unserer Bestellung beiliegen. Sollten diese der Bestellung nicht beiliegen, hat der Verwender die Verzögerung bei der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Transportverpackungen an den Lieferanten zurückzugeben oder selbst zu entsorgen. Der Lieferant trägt alle hierdurch entstehenden Kosten.

 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Lieferung am angegebenen Versandort ordnungsgemäß übergeben worden ist.

 

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem vollständigem Wareneingang und Erhalt einer entsprechenden prüfbaren Rechnung entweder innerhalb von 15 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Für die Rechtzeitigkeit, der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei der Bank. Dem Lieferant steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen fälliger, rechtskräftig festgestellter und unbestrittener Gegenforderung zu. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

8. Gewährleistung

Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns fehlerfrei ist, die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungs-vorschriften sowie den üblichen technischen Normen (z. B. ISO 9000 H, DIN, VDE, VDI, Ex-Richtlinien) entspricht.

Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von etwaigen Unterlieferanten hergestellten Teile.

Eingegangene Ware wird von uns im normalen Geschäftsgang auf offen zutage tretende Mängel und stichprobenartig untersucht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Mängel der Ware werden unverzüglich  nach Feststellung an den Lieferanten gemeldet.

Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelbehafteten Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist erneut. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir Mängel auf seine Kosten selbst beseitigen lassen. In dringenden Fällen oder wenn die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen ist bedarf es keiner Fristsetzung. Von solchen Umständen werden wir den Lieferant unverzüglich unterrichten. Entgegen § 442 BGB bleiben die Mängelansprüche uneingeschränkt bestehen, auch wenn der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unerkannt geblieben ist. Die Verjährungsfrist beträgt abweichend 3 Jahre. Dies gilt auch für Rechtsmängel. Für Bauleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

9. Lieferantenregress

Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruchsersatz anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellungnahme und wird auch nicht auf anderem Wege eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus dem Lieferantenregress entfalten auch dann ihre Wirkung, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung weiterverarbeitet wurde.

Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

10. Produzentenhaftung

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben; diese gilt auch bei erkennbaren und/oder drohenden Serienfehlern. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen hat er uns den Bestand einer solchen Versicherung und deren Deckungssumme nachzuweisen.

 

11. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte Dritter und/oder sonstige Rechte sowie Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

 

12. Vorarbeiten

Die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen und Kostenvoranschlägen ist für uns kostenlos.

Vor Beginn der Fertigung sind uns Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch uns entbindet den Lieferanten nicht von seiner vollen Verantwortung für die technische Richtigkeit und Durchführbarkeit. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhalts-und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemäße Wartung der Lieferung sind uns im Laufe der Montagezeit auszuhändigen.

 

13. Eigentumsvorbehalt | Beistellung | Werkzeuge

An Mustern, Modellen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammenfassend: „Unterlagen“), sowie an Werkzeugen Vorrichtungen  Materialien und sonstigen Stoffen, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen ,  behalten wir uns unsere Eigentums- und/oder Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für eigene oder fremde Zwecke gebraucht werden und sind ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.

Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die zu Vertragszwecken vom Lieferanten gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen in unser Eigentum über.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (nachfolgend zusammenfassend: „Weiterverarbeitung“) von beigestellten Materialien und sonstigen Stoffen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

Der Lieferant wird die ihm zur Verfügung gestellten bzw. beigestellten Unterlagen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Materialien entweder nach Erledigung der Anfragen bzw. nach Abwicklung der Bestellungen oder auf unser jederzeitiges Verlangen unverzüglich an uns zurückgeben.

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

14. Geheimhaltung | Werbung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden sowie die Bedingungen der Bestellung vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten, Mitarbeiter und Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung; sie erlischt, wenn und soweit entweder das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

15. Verpflichtungen des Lieferanten bei Tätigkeit im Werk oder bei Kunden

Werden Beauftragte des Lieferanten in unserem Werk oder bei einem unserer Kunden tätig, so hat der Lieferant sie anzuhalten, die Unfallverhü­tungsvorschriften, die Ex-Richtlinien und die VDI-Vorschriften sowie unsere bestehenden Betriebsanweisungen zu beachten.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die er oder seine Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig in unserem Werk oder bei unseren Kunden verursachen. Er hat auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

Für etwaige Sach- oder Personenschäden haften wir nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlössig verursacht worden ist. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

16. Unterbeauftragung | Abtretung

Rechte und Pflichten aus dem Auftrag sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragbar, soweit nicht die Einschaltung von Unterlieferanten handelsüblich ist.

Im Übrigen ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

17. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Rechtswahl

Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis  ist Lörrach. Es gilt das  Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) sowie den Kollisionsnormen des Internationalen Prozessrechts, die die etwaig zur Anwendung eines anderen Rechts kämen.

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